VEREINSSTATUTEN DES A.I.E.
(Verein der Italiener im Ausland)
Art. 1
Gruendung des Vereins A.I.E.
Der genannte Verein wurde in Florenz gegruendet. Er hat
seinen Sitz in Florenz - Trespiano, Via Il Torrino n.c. 1.
Der Vorstand kann ueber die Einrichtung von Delegationen des Vereins in Italien
oder im Ausland entscheiden und die entsprechenden Strukturen und Kompetenzen
festlegen.
Art. 2
Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt folgende Ziele:
a) Die Beziehungen und die kulturellen Verbindungen zwischen den aus
Arbeitsgruenden im Ausland lebenden Italienern und der Heimat aufrecht zu
erhalten und zu festigen.
b) Die Traditionen und die Erinnerungen an die Heimat fuer den Einzelnen und in
der Familie zu erhalten.
c) Treffen zwischen den Mitgliedern zu veranstalten und zu foerdern. Kulturelle,
unterhaltende und kuenstlerische Veranstaltungen zu organisieren, Preise und
Urkunden fuer diejenigen Italiener zu stiften, die im Ausland auf dem Sektor
Arbeit, Wissenschaft, Kunst und Kultur besondere Verdienste erworben haben.
d) Initiativen zu Gunsten und zum Schutz der italienischen Arbeiter im Ausland
anzuregen und sich deren Problemen anzunehmen.
e) Den Institutionen Vorschlaege und Meinungen zu unterbreiten, Anstoesse sowohl
zu einer engeren Verbindung zwischen den Italienern im Ausland und dem Vaterland,
als auch fuer ihre wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung im Heimatort
zu geben.
f) Studien und Analysen ueber das “Auswandererphaenomen” unter
traditionellen und neuen Gesichtspunkten zu foerdern.
g) Foerderung des kulturellen und geschiehtlichen Nachholbedarfs der
italienischen Arbeiter und deren Nachkommen, die im Ausland in das Sozial-und
Wirtschaftsleben eingeglieder sind.
h) Die Mitglieder sowohl ueber Fakten und Probleme, verbunden mit ihrem Status
als Arbeiter im Ausland, als auch ueber Arbeitsmoeglichkeiten in Italien und im
Ausland zu informieren.
Zur Verwirklichungs dieses Zieles beabsichtigt der Verein eine eigene Zeitung,
Berichte, Zeitschriften, Informationen usw. herauszugeben; welche direkt an die
Mitglieder uebersandt werden.
Ausserdem kann es sich der Verein zur Aufgabe machen, die dem Verein
angehoerenden Italiener im Ausland gegenueber Institutionen und oeffentlichen
Aemtern zu vertreten und sich sozusagen zum Sprachrohr fuer ihre Anfragen,
Antraege und Vorschlaege zu machen.
Der Verein ist unpolitiseh und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Art. 3
Mitglieder
Folgende volljaehrige Personen koennen um die
Mitgliedschaft ansuchen:
a) Italienische Staatsbuerger, eingetragen im Register der im Ausland lebenden
Italiener A.I.R.E.
b) Italienische Staatsbuerger, wo auch immer sie sich aus Arbeits oder
Studiengruenden, wenn auch nur voruebergehend, befinden.
c) Italienische Staatsbuerger, die, obwohl wohnhaft in Italien, daran
interessiert sind, die Aktivitaeten des Vereines aufrecht zu erhalten.
d) Diejenigen, die trotz auslaendischer Staatsbuergerschaft ihre italienische
Herkunft beweisen koennen.
Die Mitglieder sind aufgeteilt in:
1) GRUENDUNGSMITGLIEDER: sind diejenigen, die an der Gruendung des Vereines
teilgenommen haben und den Gruendungsakt unterzeichnet haben.
2) WIRKLICHE MITGLIEDER: sind diejenigen, die die italienische
Staatsbuergerschaft besitzen oder ihre italienische Herkunft beweisen koennen.
3) UNTERSTUETZENDE MITGLIEDER: sind diejenigen, die sich fuer den Zeitraum von
nicht weniger als 5 Jahren einschreiben und sich zur Entrichtung eines
Jahresbeitrages, der nicht under dem Doppelten des Normalbeitrages liegt,
verpflichten.
4) VERDIENTE MITGLIEDER: sind diejenigen, die sich um die angestrebten Ideale
des Vereines verdient gemacht haben und sich fuer dem Zeitraum von mindestens 5
Jahren einschreiben und sich zur Entrichtung eines Jahresbeitrages, der nicht
unter dem Vierfachen des Normalbeitrages liegt, verpflichten.
5)EHRENMITGLIEDER: koennen wichtige Persoenlichkeiten auf dem Gebiet der Arbeit,
Wissenschaft, Kunst und Kultur sein. Der Titel eines Ehrenmitgliedes kann auch
an eine auslaendische Persoenlichkeit verliehen werden, die sich Verdienste um
Italien oder den Verein erworben haben.
Art. 4
Antrag zur Aufnahme
Der Antrag zur Aufnahme muss per “Einschreiben” an den
Vorstand uebersandt werden und muss die Erklaerung des Mitgliedes beinhalten;
nicht nur die Normen der Vereinsstatuten sondern auch die gesellschaftliche
Disziplin und die Verpflichtungen die aus dem verfolgten Ziel des Vereines
entstehen, einzuhalten.
Ueber den Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Der Antrag verpflichtet das Mitglied zur Einhaltung der Statuten fuer die Dauer
von 3 (drei) Jahren, beginnend mit dem ersten Tag des folgenden Monats in dem
der Antrag eingesandt und angenommen wurde.
Des Austritt wird mittels eingeschriebenem Brief mindestens 3 Monate vor
Jahresablauf bekanntgegeben, andernfalls wird angenommen; dass fuer ein weiteres
Jahr verlaengert wird.
Art. 5
Rechte des Mitgliedes
Die Zustimmung und die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
gibt dem Mitglied das Recht an den Aktivitaeten des Vereins teilzunehmen und
alle Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Gesetzliche und rechtliche Beratungen erfolgen durch ein Komitee fuer
juristische Beratung, zusammengesetzt aus Experten, die staendig mit dem Verein
zusammenarbeiten.
Art. 6
Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft ist gegeben:
a) Wegen Austritt, der jedoch das Mitglied nicht von den uebernommenen
Verpflichtungen enthebt, ausgenommen die Bestimmungen des vorhergehenden Art. 4.
b) Wegen Ausschluss, als Folge der Nichteinhaltung der Statuten oder der
Beschluesse der Vertreter des Vereines oder wegen Unwuerdigkeit.
c) Wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages.
Art. 7
Vereinsvermoegen
Die Mitglieder sind verpflichtet, jaehrlich den vom
Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu ueberweisen. Das Vereinsvermoegen
setzt sich wie folgt zusammen:
a) Aus den Einlagen der Gruendungsmitglieder
b) Aus den Mitgliedsbeitraegen der Mitglieder
c) Aus den beweglichen und unbeweglichen Guetern,
d.h. Erwerben des Vereines durch Kauf, Nachlass, Spenden und anderer geplanter
Taetigkeiten, die in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind.
d) Aus Geldspenden von Mitgliedern oder Dritten.
e) Aus Beitraegen, gewaehrt von anderen Vereinen sowie von Institutionen und
Anstalten des oeffentlichen Rechts, welche ein gemeinsames Interesse and der
Foerderung der Entwicklung des Vereines haben.
Die einzelnen Mitglieder koennen nicht die Aufteilung des Vereinsvermoegens und
auch nicht die Rueckzahlung der Quote im Fall von Austritt oder Ausschluss
verlangen. Im Fall des Ablebens eines Mitgliedes koennen die Erben ebenfalls
nicht die Aufteilung des Vereinsvermoegens oder die Auszahlung der Quote und der
bezahlten Beitraege verlangen.
Die Versammlung beschliesst im Falle der Aufloesung des Vereines ueber die
Zuwendung der Gueter und eventueller verbleibender Aktiven an Organisationen,
die aehnliche oder jedenfalls wohltaetige Ziele verfolgen.
Art. 8
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) DIE VERSAMMLUNG
b) DER VORSTAND
e) DER PRAESIDENT
d) DER VIZE-PRAESIDENT
e) DER GENERALSEKRETAER
Art. 9
Zusammensetzung der Versammlung
Die Versammlung ist aus den Mitgliedern, die ihre
Beitraege bezahlt haben, zusammengesetzt. Jedes Mitglied hat nur ein Stimmrecht.
Fine Vollmacht kann nur an jene Mitglieder gegeben werden, die kein Vorstandsamt
innehaben.
Art. 10
Einberufung der Versammlung
Die Versammlung wird vom Praesidenten mittels
schriftlicher Mitteilung an die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der
Versammlung einberufen. Die Ankuendigung der Versammlung muss Datum, Ort,
Tagesordungspunkte und Uhrzeit der Versammlung beinhalten. Die Versammlung muss
einmal jaehrlich zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses einberufen werden.
Eine ausserordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn ein begruendetes
Ansuchen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vorliegt, oder wenn der
Vorstand es fuer noetig haelt.
Art. 11
Beschlussfaehigkeit der Versammlung
Die Beschluesse der Versammlung bei erstmaliger
Einberufung werden bei Anwesenheit von mindestens der Haelfte der Mitglieder und
mit Stimmenmehrheit getroffen.
Bei zweiter Einberufung der Versammlung sind die Beschluesse, gleichgueltig wie
viele Mitglieder anwesend sind, gueltig.
Fuer Beschluesse ueber die Genehmigung und Verantwortung des
Rechnungsabschlusses haben der Generalsekretaer und die Verwaltungsratmitglieder
kein Stimmrecht.
Fuer Statutenabaenderungen ist bei erster Einberufung der Versammlung die
Anwesenheit von mindestens 3 Viertel der Mitglieder und auch eine
Stimmenmehrheit derselben noetig.
Bei zweiter Einberugung ist der Beschluss, gleichgueltig wie viele Mitglieder
anwesend sind gueltig, wenn er von der Mehrzahl, d.h. von 2 Drittel der
Mitglieder anerkannt wird.
Zum Beschluss ueber die Aufloesung des Vereines sind mindestens 3 Viertel
Pro-Stimmen der Mitglieder noetig.
Art. 12
Wahlart
Die Wahl ueber Argumente der Tagesordnungspunkte erfolgt
offen, nur wenn es sich um die Stimmabgabe einzelne Personen betreffend handelt,
oder vom Praesidenten angemessene Gruende vorgetragen werden wird die Wahl
geheim getroffen.
Art. 13
Vorsitz der Versammlung
Der Vorsitz der Versammlung steht dem Praesidenten zu. Im
Verhinderungsfall wird der Vorsitz dem dienstaeltesten Vize-Praesidenten
uebertragen. Der Sekretaer der Versammlung wird von den Anwesenden bestimmt. Der
Sekretaer verfasst das Protokoll, welches vom Praesidenten und vom
Generalsekretaer unterzeichnet wird.
Art. 14
Kompetenzen der Versammlung
Die Kompetenzen der Versammlung sind folgende:
a) Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses des vergangenen Jahres und des
Voranschlages des laufenden Jahres.
b) Die Aenderung der Statuten.
e) Die Aufloesung des Vereines und die eventuelle Aufteilung der verbleibenden
Gueter.
d) Die Nominierung der Vorstandsmitglieder und aller anderen Organe des Vereines,
ausgenommes die ersten Nominierungen die anlaesslich des Begruendungsaktes
vorgenommen wurden.
e) Die Entscheidungen ueber alle anderen Fragen die vom Vorstand vorgelegt
werden und die nach Ansicht des Vorstandes wegen ihrer besonderen Wichtigkeit
der Pruefung und Genehmigung der Versammlung beduerfen.
Art. 15
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Aus dem Generalsekretaer, der den Vorstand leitet.
b) Aus dem Vize-Praesidenten
c) Aus 7 (sieben) Beiraeten und aus dem Praesidenten des Vereines, der ein
Mitglied von Rechts wegen ist.
Art. 16
Pflichten und Befugnisse des Vorstandes
Die Pflichten und Befugnisse des Vorstandes sind:
a) Die Beschluesse des Vorstandes bezueglich der Statuten Art. 2 auszufuehren.
b) Eine positive und stimulierende Funktion gegenueber der Versammlung auszueben
und ueber die Aufnahme von Mitgliedern zu beschliessen.
c) Alle die von der Versammlung oder den Statuten geforderten Pflichten zu
erfuellen.
d) Auf Antrag des Generalsekretaers Abgeordnete in den verschiedenen Regionen
und Provinzen Italiens und im Ausland zu nominieren, welche am Wohnort die
Interessen die Vereines und seiner Mitglieder vertreten. Sie repraesentieren im
Auftrag des Praesidenten den Verein.
Jene Abgeordneten sind an ihrem Wohnsitz die Repraesentanten des Vereins und
haben eine Verbindungsfunktion zwischen dem Verein und den Italienern, wo immer
sie im Zustaendigkeitsbereich des Delegierten wohnen. Sie Zeigen die fuer
interessant befundenen Fragen auf und leiten das Gesellschaftsleben der
Delegation.
e) Beschluesse ueber Antraege auf Mitgliedschaft.
f) Bestimmung der Hoehe des jaehrlichen Mitgliedsbeitrages.
Art. 17
Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand, unter dem Vorsitz des Generalsekretaers wird
von demselben nach Notwendigkeit mittels schriftlicher Mitteilung einberufen.
Der Vorstand wird auch dann einberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des
vorstandes einen Begruendeten Antrag an den Generalsekretaer stellen.
Der Vorstand beschliesst mit Mehrheit. Wahlvollmacht ist nicht gestattet.
Gueltige Beschluesse werden bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern
getroffen.
Art. 18
Praesident und Vize-Praesident
Die Amtszeit des Praesidenten betraegt 3 (drei) Jahre und
er kann vom Vorstand des Vereines fuer hoechstens 2 weitere aufeinanderfolgende
Amtsperioden wiedergewaehlt werden.
Die Vize-Praesidenten, in der Anzahl von 2 bis 6 werden von der Versammlung auf
Antrag des Generalsekretaers gewaehlt und haben eine Amtszeit von 3 Jahren. Der
Praesident beruft die Versammlung der Mitglieder ein und hat den Vorsitz, kann
aber im Verhinderungsfall vom dienstaeltesten Vize-Praesidenten vertreten werden.
Art. 19
Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus Ex-Praesidenten und
ExVize-praesidenten und wichtigen Persoenlichkeiten, die von der
Mitgliederversammlung gewaehlt werden und haben nur ehrenamtliche
Repraesentationsfunktionen.
Art. 20
Vereinsraete
Die Amtszeit der Vereinsraete betraegt 3 Jahre und sie
koennen von der Versammlung wiedergewaehlt werden, aber nur fuer nicht mehr als
3 weitere aufeinanderfolgende Perioden.
Art. 21
Der Generalsekretaer
Die Amtszeit des Generalsekretaers betraegt 3 (drei) Jahre
und er kann wiedergewaehlt werden.
a) Er hat die gesetzliche Vertretung des Vereines inne und ist
zeichnungsberechtigt.
b) Er vertritt den Verein bei Prozessen und er hat das Recht, Rechtsanwaelte und
Prokuratoren zu nominieren, die den Verein vor Gericht vertreten.
c) Er hat alle ordentlichen und ausserordentlichen Befugnisse der Verwaltung
ohne jegliche Einschraenkung und sorgt fuer die jaehrliche Verfassung der
Voranschlaege und Ausgangsbilanz.
d) Er hat den Vorsitz im Vorstand und coordiniert die durchgefuehrten
Aktivitaeten der leitenden Organe des Vereines auf dem Gebiet der vorgesehenen
Ziele der Statuten Art. 2.
e) Er ernennt die Direktoren der Publikationen des Vereines.
f) Er kann im Dringlichkeitsfall die Stelle des Vorstandes einnehmen und alle
Befugnisse und Kompetenzen desselben ausueben und anschliessend um die
Genehmigung durch den Vorstand ersuchen.
Art. 22
Ursachen fuer Unwaehlbarkeit und Verlust den Rechte
Kommen bei allen leitenden Organen des Vereines lt. Art.
2382 C.C. fuer Gesehaeftsfuehrer zur Anwendung.
Art. 23
Komitee fuer Rechtsberatung
Ausser den im Art. 5 vorgesehenen Beratungen bringt das
Komitee Meinungen zum Ausdruck und liefert Ratsehlaege fuer die Abwicklung der
Vereinsaktivitaeten und fuer die Verfolgung der gesetzten Ziele der
Vereinsstatuten. Das Komitee kann an den Versammlungen des Vereines teilnehmen
und auf Einladung auch an den Vorstandsversammlungen.
Art. 24
Finanzbestimmungen
Das Geschaeftsjahr beginnt mit 1. Jannuar und endet mit
31. Dezember jeden Jahres.
Der Praesident, die Vize-Praesidenten, der Generalsekretaer, die
Vorstandsmitglieder und die Vereinsraete haben das Recht auf Ersatz der Kosten,
die fuer die Abwicklung der Auftraege noetig sind.
Art. 25
Endbestimmungen
A) Auf Beschluss des Vorstandes koennen sich dem Verein
Regional-Provinz- und Lokalvereine und andere Organisationen anschliessen,
welche die selben Ziele verfolgen.
Der Verein kann sich, ohne seine eigene Autonomie zu verlieren, auf Besehluss
des Vorstandes, anderen Organisationen und Vereinen auf nationaler und
international Ebene oder anderer Laender anschliessen, welche in der Hauptsache
wohltaetige Ziele verfolgen.
B) Fuer alles, in den vorliegenden Statuten nicht Vorhegesehene, gelten die
jeweiligen gesetzlichen Bestimmugen.